OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 – 1 U 977/23

Der Bauvertrag ist – neben der Hauptleistungspflicht des Herstellens eines Bauwerkes – geprägt von einer Vielzahl von Nebenpflichten der Vertragsparteien. Sinn und Zweck von Nebenpflichten ist ganz allgemein gesagt die reibungslose Abwicklung des Vorhabens. Teil der Nebenpflichten sind Dokumentationspflichten, aber auch Prüf- und Hinweispflichten.

Diese Pflichten sind vereinzelt in den Normen des Werkvertragsrechts zu finden, bei entsprechender Vereinbarung in der VOB/B, im Großen und Ganzen werden Nebenpflichten aber aus § 241 Abs. 2 BGB abgeleitet, in Abhängigkeit des konkreten Vertragstypus. Auf Grund seiner systematischen Stellung ist § 241 Abs. 2 BGB abstrakt gehalten und enthält keine konkrete oder abschließende Aufzählung einzelner Nebenpflichten.

Eine ganz wesentliche dieser Pflichten ist die Pflicht zur Anmeldung von Bedenken. Erkennt der ausführende Unternehmer, dass die geplante Art und Weise der Ausführung bzw. die Vorstellungen des Bauherren nicht umsetzbar sind oder eben nicht zu einem funktionalen Werkerfolg führen können. Der Grundgedanke dabei ist, dass der (im Beispiel) Bauunternehmer auf Grund seiner Expertise und Tätigkeit ein dem „Standard“-Bauherren überlegenes Fachwissen hat. Soweit so gut. Gegenstand immer neuer Entscheidung ist allerdings die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Verhältnis des Wissensvorsprungs bei einem fachkundigen Auftraggeber „kippt“ und welche Auswirkungen das auf die Prüf- und Hinweispflicht hat. Die Antwort lautet  natürlich: Kommt darauf an.

Das OLG Kobelnz hat das in einer erst spät veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahr 2024 nochmals präzisiert und festgehalten, dass auch bei einem fachkundigen Auftraggeber Bedenken anzumelden sind und sich der Bauunternehmer nicht darauf verlassen kann, dass ein fachkundiger Auftraggeber exakt die gerade zur Rede stehende Herausforderung erkannt und korrekt eingeordnet hat. Dabei legt das OLG nochmal großen Wert auf den sog. „funktionalen Werkerfolg“. Es geht nicht nur darum, das Leistungsverzeichnis abzuarbeiten, das Ganze muss am Ende auch seinen Zweck erfüllen – es muss funktional sein.

Auch dieser Aspekt ist bei der Prüf- und Hinweispflicht zu berücksichtigen. In der genannten Entscheidung hat sich der Bauunternehmer auf die besondere Fachkunde des Auftraggebers verlassen und keine Bedenken angemeldet. So einfach ist die Welt nach dem OLG Koblenz dann nicht.

Die Entscheidung zeigt vor allem, dass Bauunternehmen auch bei fachkundigen Auftraggebern nicht vorschnell auf etwaige Bedenkenanmeldungen verzichten sollten. Auf Grund des damit verbundenen Risikos, liegt nahe, sich nicht auf die Fachkunde des AG zu verlassen, sondern stets Bedenken anzumelden. Das dürfte der rechtssichere Weg sein. Auch wenn Bedenkenanmeldungen Zeit und Nerven kosten können, die Reichweite der Haftung schmerzt sicherlich mehr. Also lieber eine zu viel, als eine zu wenig.