VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2025 – 3194.Z3-3_01-25-11
Nur zur Klarstellung: Man darf nicht lügen. Auch nicht im Recht, vor Gericht oder eben im Vergabeverfahren. Das umfasst auch irreführende oder unklare, schwammige Aussagen, die zwei- oder mehrdeutig sind, sein können oder insbesondere sein sollen.
Mit einer irreführenden Beantwortung von Bieterfragen verstößt ein öffentliche Auftraggeber geben seine aus Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU herrührende Verpflichtung, auftragsbezogene Fragen der Bieter zutreffend zu beantworten, um die entsprechende Rechtsgrundlage, die auch die VK Südbayern herangezogen hat, zu benennen.
Ich bin verwundert, dass über diese grundsätzliche Frage ein Gericht zu entscheiden hat. Was meint ihr?
