OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 – 19 U 44/25

Nochmal ein schöner Fall aus der BGB AT-Kiste: Wie ist mit abgeänderten Angebotsannahmen oder Beauftragungsschreiben umzugehen, wenn diese erstmals neue Vertragsbedingungen enthalten.

Im entschiedenen Fall geht es um eine Nachunternehmerverhältnis bzw. die anstehende Beauftragung desselben. Die Klägerin (Subunternehmer) machte der Beklagten ein Angebot über bestimmte Leistungen. Nachdem das Angebot nochmals überarbeitet wurde geschieht der entscheidende Teil: Das Angebot wird angenommen. Das Annahmeschreiben enthält allerdings erstmals eine weitere Zahlungsbedingung: jeder Rechnung muss ein geprüftes Aufmaß durch die Bauleitung beigefügt werden. Ferner sah die Regelung vor, dass die Zahlung bei Fehlen des Aufmaßes verweigert werden kann. Der Subunternehmer hat in der Folge mit der Leistungserbringung begonnen, berief sich im späteren Prozess allerdings darauf, dass die neue Zahlungsmodalität nicht Inhalt des Vertrags geworden sei.

Dabei ist der Gesetzeswortlaut von § 150 Abs. 2 BGB eigentlich insoweit eindeutig: Eine Annahme verbunden mit neuen Bedingungen ist eine Ablehnung des Ursprungsangebots verbunden mit einem eigenen, neuen Angebot. Da das Gesetz keine besondere Form für Bauverträge bzw. Werkverträge vorsieht (im Grunde), können sowohl Angebot als auch Annahme „konkludent“, also stillschweigend durch bestimmtes Handeln/Verhalten angenommen werden. Die meisten Juristen dürften die Thematik des konkludenten Handelns aus dem Trierer Weinversteigerungsfall kennen. Auch meine Schüler bei der Handelskammer in der „Zivilrecht“-Vorlesung müssen durch dieses Beispiel durch.

Nach dem Gesetz ist also nicht erforderlich, dass ein Angebot schriftlich oder in sonstiger Weise bestätigt bzw. angenommen werden muss. Es genügt nach ständiger Rechtsprechung, die vereinbarte Leistung zu beginnen. Hierin liegt – soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VII ZR 334/12 –, juris Rn. 17).) – in aller Regel ein eben stillschweigendes Zustimmen zu den neuen Modalitäten.

Das bedeutet in der Konsequenz: Die neue Modalität war wirksam vereinbart. Das „Unterschieben“ neuer Regelungen ist auch nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Das wäre auch widersinnig, denn § 150 Abs. 2 BGB deckt ja exakt diesen Fall ab und geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger Vorgänge aus. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände wäre § 150 Abs. 2 BGB eventuell über § 242 BGB zu korrigieren. Im vorliegenden Fall lagen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

Jede Vertragspartei ist daher gut beraten, bei Angeboten oder Annahmeschreiben darauf zu achten, dass dort keine neuen Vertragsmodalitäten enthalten sind. Übersieht man solche Regelungen und beginnt mit der Leistungserbringung oder zeigt in sonstiger Weise „stillschweigend“ seine Zustimmung, muss man sich im Regelfall auch daran festhalten lassen.