Anm. zu LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 – 6 O 41/25
In einer aktuellen Entscheidung greift das LG Gießen einen immer wieder aktuellen Streitfall auf: Inwiefern unterfallen Leistungen im Zusammenhang mit der Beratung bei der Aufstellung und Durchführung von Vergabeverfahren dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Gegenstand der Entscheidung waren folgende Leistungsbereiche:
- Erstellung eines Vertragsentwurfs
- Aufstellung von Eignungs- und Bewertungskriterien
- Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens
- Sicherstellung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe
- Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB
- Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen und der Beantwortung von Bieterfragen
Der hierbei lautet: Soweit dabei eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich ist, handelt es sich um Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Die entsprechenden Ausschreibungen sind rechtswidrig, wenn der zu beauftragende Auftragnehmer keine Zulassung zur Anwaltschaft hat.
Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl gleichlautender Entscheidungen ein, die häufig zum Recht der Architekten und Ingenieure ergangen ist, zunehmend aber auch „Procurement Berater“ treffen (so etwa: LG Gießen, Beschl. V. 21.3.2025 – 3 O 95/25; LG Osnabrück Beschl. V. 11.9.2025 – 10 O 2216/25; OLG München, Beschluss vom 08.12.2023 – 28 U 3311/23 Bau; OLG Düsseldorf Beschl. V. 25.5.2022 – VII-Verg 33/21. Die Tätigkeitsbereiche der Berater sind dabei vielfältig. Mir selbst begegnen derartige Beratungsansätze sowohl bei Bauvergaben, allerdings auch zunehmen bei IT-Vergaben
Soweit die Rechtslage für die laufende Vergabe. Für bereits geschlossene Verträge hat der BGH zum Architektenvertrag festgestellt, dass soweit dort Rechtsdienstleistungen im Rahmen der Vergabeberatung erbracht werden, verstößt dies gegen § 3 RDG. § 3 RDG ist insoweit Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Die Konsequenz: Die einmal geschlossenen Verträge sind nichtig (BGH Urt. V. 9.11.2023 – VII ZR 190/22).
Der Kern der Entscheidung ist eigentlich nicht neu. Allerdings zeigen gerade die beiden jüngsten vom LG Gießen veröffentlichen Entscheidungen, dass die Rechtslage bei den Beratern aber auch den öffentlichen Auftraggebern nicht bekannt ist. Gerade die öffentliche Hand ist bemüht, entsprechendes Fachpersonal für sich gewinnen zu können, ist aber auf Grund der Marktverhältnisse häufig auf externe Beratung angewiesen. Dabei ist es am Ende eine Frage der Schnittstellendefinition, auch eine beratende Kanzlei oder eigene Syndizi (soweit vorhanden) einzubinden – Es muss darauf aber besonderer Wert gelegt werden.
