KG, Urteil vom 08.02.2024 – 27 U 66/21
Kranplätze müssen verdichtet sein! Sicherlich kennt nahezu jeder das hierzu gehörige virale Video. Die aktuelle Entscheidung des Kammergerichts hat mich direkt daran erinnert. Der Sachverhalt unterscheidet sich nur marginal. Die Verdichtung des Baugrundes ist nämlich erst der zweite Schritt. Das KG hatte den ersten Schritt zu prüfen, nämlich ob und inwiefern vor Einsatz schweren Baugeräts eine Baugrunduntersuchung zu erfolgen hat.
Die Frage betrifft ein Stück weit das sogenannte Baugrundrisiko und die damit zusammenhängenden Fragen.
Für das Baugrundrisiko ist weitestgehend anerkannt, dass es grundsätzlich in den Verantwortungsbereich Auftraggebers fällt. Der BGH sieht das allerdings differenzierter (BGHZ 182, 158 = NJW 2010, 227) – und das auch zu Recht, wie sich am Beispiel der hiesigen Entscheidung zeigt. Es kommt, wie so oft, auf eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls an, also auf den Inhalt des jeweiligen Vertrags und dessen Auslegung.
Im Rahmen einer Baugrunduntersuchung unerkannt geblieben Hohlräume beispielsweise unterfallen dann dem Risiko des Auftragnehmers, wenn er eben ohne weitere Prüfung zur Tragfähigkeit schweres Gerät einsetzt. Die spezifischen Anforderungen an die Standsicherheit von Hebekränen kann der Kranunternehmer bereits deshalb zuverlässiger ermitteln als der Besteller, weil er ein insoweit überlegenes Fachwissen gerade hinsichtlich der konkreten Maschineneigenschaften besitzt und infolge des Einsatzes von schwerem Gerät (hier: Aufstellen und Betreiben eines rd. 500 t schweren Krans), dem Abbruchunternehmer vergleichbar, neue, vom Auftraggeber nicht beherrschbare Gefahren schafft (BGH NJW-RR 2016, 498).
Schon 2004 hat das OLG Zweibrücken mit ähnlicher Argumentation entschieden: Es gehört zur Leistungssphäre des Unternehmers zu prüfen, ob er gefahrlos seine Geräte den vorhandenen Verhältnissen aussetzen kann, oder, ob dies ausgeschlossen bzw. nur unter Berücksichtigung eines bestimmten Mehraufwandes oder Risikozuschlages im Rahmen der Kalkulation möglich ist. Eine andere Beschreibung der Risikoverteilung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber verbietet sich auch, weil der Auftraggeber zu einer weitergehenden Beurteilung nicht imstande ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.07.2004 – 1 U 1/04).
Zunächst nicht auf den ersten Blick verständlich ist allerdings die Ansicht des KG, der Schadensersatz neben der Leistung zeichne sich dadurch aus, dass er bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung entfiele. Bisweilen wird das Gegenteil vertreten, nämlich, dass der Schadensersatz neben der Leistung gerade nicht entfällt, auch wenn die Leistung letztlich mangelfrei ist oder hergestellt wird (zB BGH, Urteil vom 7.2.2019 – VII ZR 63/18).
Die Entscheidung ist mit Blick auf die anderen zitierten Entscheidungen keine besondere Überraschung. Sie zeigt allerdings auch, dass es nach wie vor für den Einzelfall offene Fragen für das Baugrundrisiko gibt. Pauschal lassen sich diese Fragen häufig nicht beantworten, da es auf den konkreten Inhalt des Vertrags und der Baugrundbeschreibung ankommt. Im Ergebnis aber wird aus der Entscheidung klar: Der Werkunternehmer muss dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis gewählte Art der Herstellung im Einzelfall auf den vorgefundenen Gegebenheiten möglich ist. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber das Baugrundrisiko trägt, ist eben nur ein Grundsatz.
