OLG Brandenburg (10. Zivilsenat), Urteil vom 04.12.2025 – 10 U 29/25
Die Parteien stritten um eine Restwerklohnforderung der Klägerin, gegen die die beklagte Auftraggeberin mit einem Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigung aufgerechnet sowie die Minderung erklärt hat. Interessanterweise war diese Frage eigentlich nur eine Randerscheinung der genannten Entscheidung. In der Sache selbst war insbesondere das Vorliegen eines Mangels und die dafür entstehenden Kosten bedeutsam. Den Aspekt des Einbezugs der VOB/B arbeitet das OLG in einer einzigen Randziffer ab:
Die VOB/B wurde vorliegend nicht einbezogen. Zwar erwähnt das Angebot des AN gegenüber der Verbraucherin die Geltung der VOB/B, dem Angebot war allerdings kein Textauszug der VOB/B beigefügt. Soweit der Verbraucher nicht selbst vom Fach ist, so das OLG, bedarf es für den Einbezug der VOB/B einer Aushändig des entsprechenden Textes. Damit führt das OLG Brandenburg seine insoweitige Rechtsprechung fort (OLG Brandenburg, Urteil vom 28. August 2025 – 10 U 86/24).
Die VOB/B existiert nun schon seit sehr vielen Jahren. Sie hat dabei den Rechtscharakter sogenannter „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“, also vorformulierter Vertragsklauseln. Es handelt sich gerade nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung, die unmittelbare Geltung entfalten würde. Wie bei allen anderen Vertragsklauseln im Sinne der §§ 305 ff. BGB ist erforderlich, dass dem Vertragspartner diese Vertragsklauseln bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden oder zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, so die klare Vorgabe aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass die VOB/B an sich gem. § 310 Abs. 1 S. 3 BGB von der AGB-Inhaltskontrolle ausgeschlossen ist, soweit sie unverändert als Ganzes vereinbart worden ist. Auch dieser Vorgang setzt allerdings die wirksame Vereinbarung der VOB/B voraus, also deren Einbezug in den Vertrag Hier gilt nichts anderes als bei jeder anderen vorformulierten Vertragsklausel.
Insbesondere bei Verbrauchern sollten Bauunternehmen und Auftragnehmer bedenken, dass hier besondere Informationspflichten gelten, die sich i, B2B Bereich freilich nicht ergeben. Die VOB/B ist Branchenstandard, die Kenntnis kann bei Parteien „vom Fach“ vorausgesetzt werden. Bei juristischen und insbesondere baulichen Laien ist das in aller Regel nicht der Fall. Private Bauherren sind daher gut beraten, sich ihre Angebote und Vertragswerke gründlich anzusehen und bestenfalls vom Fachexperten prüfen lassen. Das gilt auch für die Auftragnehmerseite.
Die Entscheidung ist deshalb bedeutsam, weil sie mal wieder auf wesentliche Grundlagen des allgemeinen Rechtsverkehrs hinweist. Beim Online Handel, der mittlerweile den Alltag der meisten Verbraucher bestimmt, sind Unternehmen durch entsprechende Bestätigungen beim Bestellvorgang geschützt. Jeder kennt die üblichen „Ich habe die AGB gelesen und bin mit deren Geltung einverstanden“ Passagen. Durch entsprechenden Klick kann man die AGB dann auch einsehen. Die Beauftragung von Handwerksunternehmen erfolgt dabei aber in aller Regel noch vor Ort oder per Telefon. Es gibt keine Möglichkeit, die AGB und damit auch die VOB/B anzuklicken. Das wird heutzutage oftmals übersehen.
Auf einem anderen Blatt steht die Sinnhaftigkeit des Einbezugs der VOB/B gegenüber Verbrauchern. Die Privilegierung aus § 310 Abs. 1 S. 3 BGB gilt nur in Fällen des Satzes 1, also im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Die VOB/B unterliegt vollständig der Inhaltskontrolle, soweit sie gegenüber Verbrauchern einbezogen ist. Mit Blick auf das nicht mehr ganz so neue Bauvertragsrecht 2018 sind viele Regelungen kritisch oder bereits als unwirksam eingeordnet.
